Der digitale Tachograph, gültig ab 1. Mai 2006 durch die EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 [1], speichert in einer Blackbox 365 Tage und auf einer personengebundenen Fahrerkarte (Chipkarte) 28 Tage alle in Frage kommenden Aufzeichnungen. Es werden Lenk-, Arbeits-, Bereitschaft- und Ruhezeiten, sowie deren Unterbrechungen und zurückgelegten Entfernungen gespeichert. Weiterhin werden die gefahrenen Geschwindigkeiten innerhalb der letzten 24 Stunden in Sekundenschritten vermerkt, während Geschwindigkeitsüberschreitungen dauerhaft gespeichert werden. Die gesamten Daten können von den Kontrollbehörden und dem Unternehmer entsprechend den Vorschriften, digital ab- bzw. ausgelesen werden. Vom Fahrer kann, wenn es notwendig ist, eine Papieraufzeichnung ausgedruckt werden. Die Uhrzeit aller digitalen Tachographen ist auf die Koordinierte Weltzeit (UTC) eingestellt und darf maximal 20 Minuten abweichen.
Mit der selben EG-Verordnung müssen alle neu zugelassenen, im folgenden Kapitel "Vorschriften" genannten Fahrzeuge, mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet werden. Damit soll u. a. die Manipulation erschwert werden, z. B. dadurch, dass der Impulsgeber am Getriebeausgang sein Signal mit kryptografischen Verfahren verschlüsselt. Der digitale Tachograph ist seit 1. Mai 2006 (EG-Amtsblatt L 102 v. 11. April 2006) für jedes Neufahrzeug, das der EWG-Verordnung VO (EWG) 561/2006 unterliegt, Pflicht (ohne Übergangsregelung). Die Verordnung (EG) gilt in den Mitgliedsländern unmittelbar.
Vorgeschrieben sind Tachographen (EG-Kontrollgeräte) für Kraftfahrzeuge, die der Güterbeförderung dienen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 3,5 t bzw. für Fahrzeuge, die der Personenbeförderung dienen und mehr als 9 Sitzplätze aufweisen, sofern die Fahrzeuge gewerblich eingesetzt werden. Sie dienen zur Überprüfung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrers durch die Straßenaufsichtsorgane oder zur Unfallrekonstruktion. Ab 1. Mai 2006 müssen die beschriebenen Tachoscheiben und die Fahrerkarten vom Fahrer für die Tage der laufenden Woche und der vorausgegangenen 15 Kalendertage mitgeführt werden.
Ab 1. Januar 2008 gilt eine Mitführung des Nachweises für die Lenk- und Ruhezeiten usw. für den laufenden Tag und den vorübergegangenen 28 Tagen. Der Unternehmer muss die beschriebenen Tachoscheiben bzw. Aufzeichnungen über die Arbeitszeiten vom Arbeitnehmern zwei Jahre aufbewahren bzw. die digitalisierten Abspeicherungen müssen 2 Jahre chronologisch geordnet aufbewahrt werden (§ 21a Arbeitszeitgesetz sowie § 2 Abs. 3 Satz 4 und Abs. 5 Satz 4 FPersV). Dem Arbeitnehmer muss der Arbeitgeber auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit aushändigen (§ 21a Abs. 7 Arbeitszeitgesetz).
Von der Fahrerkarte muss vor der Überschreibung die 28 Tage Aufzeichnung digital im Betrieb kopiert werden. Die im Kontrollgerät (Blackbox) gespeicherten Daten müssen spätestens alle 90 Tage im Betrieb kopiert werden. (§ 2 Abs 5 FPersV). Für die Erfüllung der beschriebenen Sicherungspflichten der Daten des digitalen Tachographen sind verschiedene Lösungen vorhanden: Es kann innerhalb des Betriebes auf einen PC gesichert werden, von dem regelmässige Sicherungskopien zu erstellen und getrennt aufzubewahren sind. Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Daten bei einem Anbieter wie z.B. DKV Tachomanager online hochzuladen, was wesentlich sicherer ist und zudem die Auswertungs- und Abmahnpflichten (Art. 10 EU-Verordnung VO (EG) Nr. 561/2006 [2]) des Unternehmers abdeckt.
Die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE) hat die AETR-Änderungen ab 16. Juni 2006 für den Digital-Tacho in ganz Europa akzeptiert. Die Anpassung des AETR-Kontrollgerätsystems an die EU ist in Vorbereitung. Die Verknüpfung der beiden Systeme ist ein gesamteuropäisches Problem, das zeitnah zur Einführung des digitalen EG-Kontrollgerätes die alte Tachoscheibe und neue digitale System bestehen. Zuständig dafür sind die Vertragspartner des AETR (Europäisches Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals), die EU und die UNO-Wirtschaftskommission für Europa (ECE).

